Einfuhr von BtM - Noch zu verteidigen?

 

Der Mandant wurde zunächst beschuldigt, durch drei selbstständige Handlungen, einen anderen zu dessen vorsätzlicher rechtswidriger Tat, nämlich unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, angestiftet zu haben und in zwei Fällen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben zu haben:

 

Fall1: Unser selbst heroinabhängiger Mandant soll die Beschuldigte P. überredet haben, gemeinsam mit den Angeschuldigten A. und M. mit dem Zug von Berlin nach Rotterdam zu fahren, um dort von dem Unbekannten Lieferanten R. Heroin zu erwerben und anschließend nach Berlin zu verbringen. Dabei sollte das Heroin durch die Beschuldigten P. und M. vaginal im Körper transportiert werden. Auf der Rückfahrt fuhren die drei weiteren Beschuldigten zurück nach Deutschland. Da die Verpackungseinheiten für den vaginalen Transport allerdings zu groß waren, wurde das gesamte Heroin in der Tasche der M. verwahrt.

 

Fall 2: Des Weiteren soll unser Mandant in seiner Wohnung 21,47g Heroingemisch zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs an Endkonsumenten verwahrt haben.

 

Fall 3: Unser Mandant soll erneut in seiner Wohnung 15,91g  Heroingemischs zum Weiterverkauf verwahrt haben.

 

Wir veranlassten einen Haftprüfungstermin. In diesem konnten wir unseren Mandanten gegen Auflagen von der Haft verschonen lassen. Nach Rücksprache mit dem Mandanten stimmten wir einer 1,5 stündigen Nachvernehmung meines Mandanten durch die Polizei und Staatsanwältin in unserem Beisein zu. Es wurde ein umfassendes Geständnis geliefert und zur Sachverhaltsaufklärung beigetragen.

 

In Vorgesprächen, vor der Verhandlung, wurde mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht ein Deal ausgehandelt, der bei einer Verurteilung eine Obergrenze von 2 Jahren auf Bewährung vorsah. Des Weiteren einigte man sich auf Beihilfe statt Anstiftung.

 

Verteidigungsziel: Nicht mehr als 2 Jahre Freiheitsstrafe auf Bewährung.

 

Ergebnis: Die Anklage wurde dahingehend geändert, dass unser Mandant nur noch in zwei Fällen angeklagt wurde, wobei der 1. Fall nunmehr Beihilfe vorsah. Der 2. Fall wurde dahingehend geändert, dass nunmehr 16g Heroingemischs zum gewinnbringenden Weiterverkauf an Konsumenten verwahrt wurden. Fall 3 war nicht mehr Bestandteil der Anklage. 

 

Schließlich wurde der Mandant in der Hauptverhandlung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten auf Bewährung verurteilt.