Die Vorschrift des § 176 StGB schützt die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern. Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird mit einer Freiheitsstafe von nicht unter einem Jahr bestraft. Wiederholungstäter im Rahmen von Kindesmissbrauch und Kinderpornografie haben im Rahmen der Strafzumessung und gegenüber den Behörden mit Nachteilen zu rechnen. Hier kann der eigene Strafverteidiger die Aussichten auf Erfolg und Rehabilitation verbessern.
Dabei kann der Kindesmissbrauch auf unterschiedliche Arten erfolgen:
Es können sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) sein oder das Vornehmenlassen durch ein Kind,
Das Bestimmen eines Kindes zur Vornahme sexueller Handlungen an einer dritten Person oder von einer dritten Person an einem Kind zu veranlassen und
Einem Kind eine sexuelle Handlung anzubieten oder den Nachweis darüber zu versprechen.
Erfasst sind also beispielsweise die Selbstbefriedigung vor Kindern oder der gemeinsame Konsum pronografischen Materials. Auf die Einwilligung des Kindes kann es hier nicht ankommen. Das Kind kann noch nicht über seine Sexualität verfügen.Mit besonders hohen strafen ist im Falle des schweren Kindesmissbrauchs zu rechnen. In der Vorschrift des § 176c StGB werden explizit Wiederholungstäter bestraft, die im Rahmen einer 5-Jahresfrist wegen des Missbrauchs an Kindern verurteilt worden sind. Weitere Möglichkeiten des schweren Missbrauchs sind
Der Beschlaf oder beischlafähnliche Handlungen (in der Regel ist ein Eindrigen in die Körpersphäre des Kindes gemeint),
die Begehung mit mehreren Tätern (gemeinschaftlicher Missbrauch) ,
die Beifügung erheblicher körperlicher oder seelischer Schäden durch den Missbrauch (Infektion mit STD).
Das Sexualstrafrecht allgemein und alle Fragen rund um das Thema Kindesmissbrauch sind besonders sensible. Es drohen hohe haftstrafen und schon der Verdacht führt zu existenzbedrohenden Folgen. Auch im Falle eines Freispruchs bleiben negative Auswirkungen den Betroffenen nicht erspart. Daher sollten die diskrete Vermeidung einer Anklage wegen eines Sexualdelikts das oberste Ziel des anwaltlichen Vorgehens sein.
Die Strafsachen zum Thema Kindesmissbrauch und Kinderpornografie erforden Erfahrung in der Verteidigung, im Umgang mit Gericht und Behörden und den Betroffenen. Denn oft kann der Eifer der Behörden es erschweren, das der rein sachlichen Argumentation gehör geschenkt wird. Es ist in diesen Fällen wichtig, offen mit seinem Anwalt sprechen zu können, da hier jedes Detail entscheiden kann.
Bei allen Vorwürfen aus dem Sexualstrafrecht ist Eile geboten. Denn nur der frühe Einsatz im Ermittlungsverfahren erhöht die Chance, dass es zu keiner Anklage wegen Kindesmissbrauch oder Kinderpornografie kommt. Bedenken Sie, dass jede Einlassung gegenüber den Behörden für Sie nachteilig sein kann. Schweigen Sie und holen Sie anwaltlichen Rat ein.