Herstellung/ Anbau § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG
Das Anbauen von Cannabispflanzen fällt unter das Herstellen beziehungsweise anbauen von Betäubungsmitteln. Unter dem Anbau versteht man das willentliche Aussäen von Samen und die Aufzucht der
Pflanze, sofern die Pflanze einen erlaubnispflichtigen Wirkstoffgehalt, auch nur bei der Reife, enthält, ohne dass diese geerntet sein muss. Cannabis ist keine Zierpflanze. Auch der Anbau
einer einzigen Pflanze ist strafbar.
Anbau im strafrechtlichen Sinn
Der Anbau im strafrechtlichen Sinn kann nicht nur ein aktives Tun erfolgen, er kann auch durch ein Unterlassen geschehen. Wenn sie Eigentümer eines Grundstücks sind, so werden Sie rechtlich als
Garant des Grundstücks erachtet, wenn ein Wohnungs- oder Grundstückseigentümer, das Grundstück, als Mittel zum Anbau eingesetzt.
Die Tat gem. § 29 I 1 BtMG ist mit der Aussaat vollendet und mit der Ernte beendet. Täter ist nicht nur die pflanzende oder aussäende Person, sondern jede Person, die in anderer Weise am Anbau
oder der Herstellung mitwirkt. So ist eben auch der Eigentümer des Grundstücks im Zweifel zu bestrafen.
Herstellen im strafrechtlichen Sinn
Der Begriff des Herstellens umfasst nach der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 1 Ziff. 4 BtMG das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln von
Betäubungsmitteln.
Hiermit sind grundsätzlich alle Handlungen erfasst, die durch menschliches Handeln oder chemische Vorgänge zum Zweck der Substanzgewinnung durchgeführt werden. Es ist egal , ob ein Stoff chemisch
isoliert wird oder Pflanzenteile von einer reifen Pflanzen abgestrichen werden.
Es ist sogar unerheblich, ob Sie eine verbotene Substanz so verändern, dass Sie am Ende ein Produkt ohne Wirkstoff haben.
Bei den, in der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Ziff. 4 BtMG, umschriebenen Formen des Herstellens handelt es sich um eine abschließende Aufzählung, so dass wegen des Analogieverbotes aus Art. 103
Abs. 2 GG eine ausdehnende Anwendung auf nur vergleichbare Handlungsmodalitäten ausscheidet.
Sollten Sie von der Polizei wegen eines derartigen Vorwurfs aufgesucht werden, kontaktieren Sie uns umgehend. Je schneller Sie einen Fachanwalt für Strafrecht einschalten, umso höher ist die Chance eine effektive Verteidigung gegen den hohen Strafrahmen des BtMG vorzubereiten.