
Teilfreispruch
3 Jahre statt 5 Jahre
Im Verfahren wegen Vergewaltigung und Körperverletzung stand eine langjährige Freiheitsstrafe im Raum. Durch strategische Einlassung, saubere Trennung der nachweisbaren und nicht nachweisbaren Tatkomplexe sowie konsequente Strafmaßverteidigung wurde ein Teilfreispruch erreicht und das in Aussicht gestellte Strafmaß deutlich reduziert.
"Teilfreispruch erreicht; nachweisbare Tatkomponente blieb, Strafmaß jedoch auf 3 Jahre reduziert."
Dem Mandanten wurde vorgeworfen, zwei Frauen aufgelauert, vergewaltigt und körperlich misshandelt zu haben. Bereits der Ausgangsvorwurf machte deutlich, dass das Verfahren im Kernbereich des Sexualstrafrechts angesiedelt war und mit einer erheblichen Freiheitsstrafe enden konnte.
Bei solchen Vorwürfen entscheidet nicht nur die allgemeine Belastungslage, sondern vor allem die Frage, welche einzelnen Tatkomponenten tatsächlich gerichtsfest nachgewiesen werden können. Genau diese Differenzierung war im vorliegenden Verfahren zentral.
Nach Aktenanalyse und Verteidigungsgesprächen wurde früh klar, dass eine undifferenzierte Gesamtverteidigung dem Fall nicht gerecht werden würde. Erforderlich war vielmehr eine Einlassungsstrategie, die zwischen tragfähigen und nicht tragfähigen Vorwurfsteilen sauber trennt.
Damit verschob sich der Fokus der Hauptverhandlung auf zwei Ebenen: zum einen auf die Angriffspunkte gegen einzelne Tatteile, zum anderen auf die konsequente Begrenzung des Strafmaßes dort, wo belastbare Beweise verblieben.
Die Verteidigung setzte bewusst nicht auf eine schematische Totalbestreitung, sondern auf eine differenzierte Einlassung. Dadurch konnten Widersprüche, Zuordnungsprobleme und Nachweislücken in einzelnen Tatkomplexen sichtbar gemacht werden.
Diese Vorgehensweise war im Sexualstrafrecht besonders wichtig, weil Gerichte sonst leicht dazu neigen, mehrere Vorwürfe als geschlossenes Belastungsbild zu bewerten. Die Einlassung zwang dagegen zu einer getrennten rechtlichen Prüfung jeder einzelnen Tatbehauptung.
So konnte die gerichtliche Bewertung von Beginn an auf eine teilkomplexbezogene Prüfung ausgerichtet werden.
Grundlage für Teilfreispruch in nicht tragfähigen Tatteilen geschaffen.
Eine Vergewaltigung blieb aufgrund von DNA-Spuren nachweisbar. Dieser Umstand musste realistisch in die Verteidigungsstrategie eingebaut werden, statt eine nicht haltbare Gesamtlinie zu verfolgen.
Die Verteidigung fokussierte deshalb zusätzlich auf eine wirksame Strafmaßsteuerung. Wo ein Tatnachweis nicht mehr erfolgversprechend angegriffen werden konnte, musste die Sanktion durch eine saubere Einordnung des verbleibenden Tatbildes begrenzt werden.
Gerade in schweren Sexualstrafsachen ist dieser strategische Wechsel entscheidend: Eine gute Verteidigung besteht nicht nur im Angriff auf Beweise, sondern auch in der Begrenzung der Folgen dort, wo Beweise nicht mehr aus der Welt zu schaffen sind.
Nachteilige Beweisposition in strafmildernde Gesamtstrategie überführt.
Ausgehend von einer in Aussicht gestellten Freiheitsstrafe von 5 Jahren konnte das Ergebnis auf 3 Jahre begrenzt werden.
Der Teilfreispruch wirkte sich damit nicht nur symbolisch, sondern ganz konkret auf die Höhe der Strafe aus. Das verbleibende Tatgeschehen wurde enger gefasst und die Sanktion spürbar reduziert.
Damit wurde trotz verbleibender Verurteilung ein substanziell besseres Ergebnis erzielt, als es zu Beginn des Verfahrens zu erwarten war.
Teilfreispruch plus Strafreduktion auf 3 Jahre.
