
Einstellung nach
§ 170 Abs. 2 StPO
Nach einer Verkehrskontrolle wegen des Verdachts auf Fahren unter Betäubungsmitteleinfluss drohten straf- und fahrerlaubnisrechtliche Folgen. Nach Akteneinsicht und gezieltem Angriff auf die Blutentnahme wurde das Ermittlungsverfahren vollständig nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
"Fehlerhafte Blutentnahme erfolgreich gerügt — Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt."
Nach einer Verkehrskontrolle in Berlin-Charlottenburg wurde gegen den Mandanten ein Verfahren wegen Fahrens unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln geführt. In solchen Konstellationen steht regelmäßig nicht nur ein strafrechtlicher Vorwurf, sondern mittelbar auch die Fahrerlaubnis im Raum.
Die belastende Grundlage beruhte maßgeblich auf der im Rahmen der Kontrolle veranlassten Blutentnahme. Gerade dieses Beweismittel ist in Drogenfahrt-Verfahren oft der entscheidende Ansatzpunkt, weil ohne verwertbaren Blutbefund die Grundlage für eine weitere Verfolgung schnell ins Wanken gerät.
Im Mandantengespräch und nach Akteneinsicht zeigte sich, dass die Maßnahme verfahrensrechtlich nicht fehlerfrei dokumentiert und durchgeführt war. Damit ergab sich ein konkreter prozessualer Angriffspunkt, der deutlich aussichtsreicher war als pauschales Bestreiten.
Die Verteidigung konzentrierte sich deshalb darauf, die Eingriffsgrundlage und die Verwertbarkeit des Blutbefunds sauber anzugreifen und so bereits das Ermittlungsverfahren zu beenden.
Im eingehenden Gespräch wurde der Kontrollablauf minutengenau aufgearbeitet, um Ansatzpunkte gegen die Beweisgrundlage zu identifizieren. Gerade in Verkehrs- und BtM-Verfahren entscheidet oft die frühe Rekonstruktion des Ablaufs über die späteren Erfolgschancen.
Damit konnte die Aktenprüfung gezielt auf Eingriffsgrundlage, Anordnung, Durchführung und Dokumentation der Blutentnahme ausgerichtet werden.
Das verhinderte, dass sich das Verfahren ungestörtigt allein auf den Laborwert verengt.
Belastbare Verteidigungslinie zur Eingriffs- und Beweisprüfung aufgebaut.
Nach Akteneinsicht wurden Fehler bei der Blutentnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft substantiiert gerügt. Entscheidend war dabei nicht nur der Hinweis auf formale Mängel, sondern deren konkrete Bedeutung für die Verwertbarkeit des Beweises.
Der Fokus lag auf den prozessualen Voraussetzungen des Eingriffs und auf der Frage, ob die gewonnene Blutprobe überhaupt tragfähig gegen den Mandanten verwendet werden durfte.
Damit wurde die zentrale Beweisbasis des Vorwurfs an ihrer empfindlichsten Stelle getroffen.
Beweisbasis des Vorwurfs entscheidend geschwächt.
Auf Grundlage der vorgetragenen Einwände wurde die Fortführung des Ermittlungsverfahrens rechtlich nicht mehr tragfähig.
Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren daraufhin gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Damit kam es weder zu einer Anklage noch zu einer gerichtlichen Hauptverhandlung.
Genau das ist in vielen Drogenfahrt-Sachen das realistische Verteidigungsziel: frühzeitig die Beweisfähigkeit angreifen, bevor sich der Vorwurf verfestigt.
Kein Hauptverfahren, keine weitere strafrechtliche Verfolgung.
