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Fallbild: Drogenfahrt - Fallbericht
FälleVerkehrsrecht

Drogenfahrt - Fallbericht

Einstellung nach

§ 170 Abs. 2 StPO

VerkehrsrechtBerlin-CharlottenburgMai 2017Einstellung

Nach einer Verkehrskontrolle wegen des Verdachts auf Fahren unter Betäubungsmitteleinfluss drohten straf- und fahrerlaubnisrechtliche Folgen. Nach Akteneinsicht und gezieltem Angriff auf die Blutentnahme wurde das Ermittlungsverfahren vollständig nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Vorwurf
Drogenfahrt
Verfahren
Ermittlungsverfahren
Ort
Berlin-Charlottenburg
Ergebnis
Einstellung

"Fehlerhafte Blutentnahme erfolgreich gerügt — Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt."

Sachverhalt

Nach einer Verkehrskontrolle in Berlin-Charlottenburg wurde gegen den Mandanten ein Verfahren wegen Fahrens unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln geführt. In solchen Konstellationen steht regelmäßig nicht nur ein strafrechtlicher Vorwurf, sondern mittelbar auch die Fahrerlaubnis im Raum.

Die belastende Grundlage beruhte maßgeblich auf der im Rahmen der Kontrolle veranlassten Blutentnahme. Gerade dieses Beweismittel ist in Drogenfahrt-Verfahren oft der entscheidende Ansatzpunkt, weil ohne verwertbaren Blutbefund die Grundlage für eine weitere Verfolgung schnell ins Wanken gerät.

Im Mandantengespräch und nach Akteneinsicht zeigte sich, dass die Maßnahme verfahrensrechtlich nicht fehlerfrei dokumentiert und durchgeführt war. Damit ergab sich ein konkreter prozessualer Angriffspunkt, der deutlich aussichtsreicher war als pauschales Bestreiten.

Die Verteidigung konzentrierte sich deshalb darauf, die Eingriffsgrundlage und die Verwertbarkeit des Blutbefunds sauber anzugreifen und so bereits das Ermittlungsverfahren zu beenden.

Alle Angaben anonymisiert. Namen, Daten und Orte wurden zum Schutz des Mandanten verändert.

Verteidigung

01
Sachverhalt früh rekonstruieren

Im eingehenden Gespräch wurde der Kontrollablauf minutengenau aufgearbeitet, um Ansatzpunkte gegen die Beweisgrundlage zu identifizieren. Gerade in Verkehrs- und BtM-Verfahren entscheidet oft die frühe Rekonstruktion des Ablaufs über die späteren Erfolgschancen.

Damit konnte die Aktenprüfung gezielt auf Eingriffsgrundlage, Anordnung, Durchführung und Dokumentation der Blutentnahme ausgerichtet werden.

Das verhinderte, dass sich das Verfahren ungestörtigt allein auf den Laborwert verengt.

Ergebnis dieses Schritts

Belastbare Verteidigungslinie zur Eingriffs- und Beweisprüfung aufgebaut.

02
Blutentnahme rechtlich angreifen

Nach Akteneinsicht wurden Fehler bei der Blutentnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft substantiiert gerügt. Entscheidend war dabei nicht nur der Hinweis auf formale Mängel, sondern deren konkrete Bedeutung für die Verwertbarkeit des Beweises.

Der Fokus lag auf den prozessualen Voraussetzungen des Eingriffs und auf der Frage, ob die gewonnene Blutprobe überhaupt tragfähig gegen den Mandanten verwendet werden durfte.

Damit wurde die zentrale Beweisbasis des Vorwurfs an ihrer empfindlichsten Stelle getroffen.

Ergebnis dieses Schritts

Beweisbasis des Vorwurfs entscheidend geschwächt.

03
Verfahrenseinstellung durchsetzen

Auf Grundlage der vorgetragenen Einwände wurde die Fortführung des Ermittlungsverfahrens rechtlich nicht mehr tragfähig.

Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren daraufhin gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Damit kam es weder zu einer Anklage noch zu einer gerichtlichen Hauptverhandlung.

Genau das ist in vielen Drogenfahrt-Sachen das realistische Verteidigungsziel: frühzeitig die Beweisfähigkeit angreifen, bevor sich der Vorwurf verfestigt.

Ergebnis dieses Schritts

Kein Hauptverfahren, keine weitere strafrechtliche Verfolgung.

Fallbild – Berlin-Charlottenburg · Verkehrskontrolle · Mai 2017
Berlin-Charlottenburg \u00b7 Verkehrskontrolle \u00b7 Mai 2017
Ergebnis

Drogenfahrt-Verfahren nach \u00a7 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Fehlerhafte Blutentnahme als zentraler Verteidigungsansatz eingebracht.
Nach Akteneinsicht prozessual tragfähig gegen Verwertbarkeit argumentiert.
Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren ein.
Verteidigungsziel „Einstellung statt Anklage“ erreicht.
Urteilsdaten
VorwurfFahren unter BtM-Einfluss
StABerlin
DatumMai 2017
AusgangEinstellung
Norm§ 170 Abs. 2 StPO
Rechtsgrundlage
§ 170 Abs. 2 StPO§ 81a StPO§ 24a StVG
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