Strafrecht, Körperverletzung
Fährt Kraftfahrzeugfahrer auf einen anderen zu, so ist eine Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeuges nur gegeben, wenn das Opfer gezielt angefahren oder überfahren werden soll, nicht hingegen wenn es sich durch ein Ausweichmanöver Verletzungen zuzieht.
Entscheidung vom 4.11.2014 – 4 StR 200/14
Zwar ist ein KFZ grundsätzlich dazu geeignet ein gefährliches Werkzeug im Sinne der Körperverletzungsdelikte zu sein, jedoch bedarf es neben der Geeignetheit des Werkzeugs auch eines Vorsatzes. Beim „Schneiden“ anderer Verkehrsteilnehmer ist dies in der Regel nicht der Fall. Es erhöht zwar die Gefahr einer Verletzung durch Ausweichmanöver anderer, jedoch wird der selten eine Verletzung der Verkehrsteilnehmer in Kauf genommen.
Strafrecht, BtMG
Wer bei einem Drogengeschäft den Kontakt zwischen Verkäufer und Käufer herstellt, seine Wohnung für die Abwicklung des Geschäfts bereitstellt und dafür mit der Überlassung von Marihuana belohnt wird, macht sich lediglich wegen Beihilfe zum unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln strafbar.
Entscheidung vom 27.3.2014 - 4 StR 20/14
Anhaltspunkte für eine Mittäterschaft bei der Vermittlung eines Drogengeschäfts sind etwa der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft des Handelnden. Ist dies gegeben, wenn man seine Wohnung zur Abwicklung eines Geschäfts bereitstellt? Stellt der Betroffene lediglich den Kontakt zwischen Käufer und Verkäufer her, so liegt Beihilfe vor. Der Handelnde wird regelmäßig nämlich keinen Einfluss auf die verkaufte Menge haben. Zu einer anderen Bewertung führt auch nicht die Tatsache, dass der Betroffene seine Wohnung bereitstellt und mit Betäubungsmitteln entlohnt wird.
Strafrecht, Bedrohung
Steht bei der Bedrohung mit dem Tod, der von dem Eintritt eines künftigen Ereignisses abhängig gemacht wird, schon von vorneherein fest, dass dieses Ereignis nicht eintreten wird, so liegt keine objektiv ernstzunehmende Bedrohung im Sinne des § 241 StBG vor.
Entscheidung vom 15.1.2015 - 4 StR 419/14
Es wurde die Frage behandelt, wann eine Bedrohung mit einem Verbrechen im Sinne der Norm ernst zunehmen ist. Eine ernsthafte Bedrohung ist dann nicht zu bejahen, wenn feststeht, dass das angedrohte Ereignis nicht eintreten wird. Ohne eine tatsächliche Möglichkeit des Eintritts der Drohung, ist die Norm nicht einschlägig. Dies gilt auch bei Drohungen, die vom Eintritt anderer Ereignisse abhängig gemacht werden, sofern auch deren Eintritt nicht möglich scheint.
Strafrecht,BtMG
Wer einzelne und kurzfristige Unterstützungshandlungen beim Handel von Betäubungsmitteln erbringt, ist hierdurch nicht automatisch ein Bandenmitglied im Sinne des § 30a BtMG. Nicht jede Beihilfehandlung ist eine Beteiligung an einer Bandentat. Es bedarf vielmehr einer nicht nur kurzfristigen Zusammenarbeit mit geringfügiger Entlohnung, um eine Abgrenzung von Bandentat und Beteiligung zu ermöglichen.
Strafrecht, BtMG
Allein eine schlechte wirtschaftliche Situation des Angeklagten und eine potenziell große Gewinnspanne durch Weiterverkauf reichen nicht aus für die Annahme des gewinnbringenden Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Entscheidung vom 22.08.2013 - 1 StR 378/13
Eine schlechte finanzielle Lage und die Möglichkeit des gewinnbringenden Verkaufs belegen nicht die Annahme des gewinnbringenden Handels. Es ist u.a. auch das Eigenkonsumverhalten der Beschuldigten zu berücksichtigen. Die Absicht muss vielmehr explizit begründet werden, um eine Strafschärfung zu rechtfertigen.
Strafrecht, räuberischer Diebstahl
Allein die Flucht mit gestohlener Beute belegt nicht ohne weiteres eine Besitzerhaltungsabsicht im Sinne des § 252 StGB.
Entscheidung vom 4.9.2014 - 1 StR 389/14
Das Gericht stellt fest, dass die Fluchtabsicht nicht der Beutesicherungsabsicht entspricht. Der Wille zur Beutesicherung muss deutlich zutage treten, um die Strafverschärfung zu rechtfertigen.
Strafrecht
Die unbefugte Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs ist regelmäßig nicht nach § 248b StGB strafbar, wenn das Fahrzeug nur benutzt wird, um es dem Berechtigten zurückzubringen.
Entscheidung vom 24.6.2014 - 2 StR 73/14
Das Gericht geht davon aus, dass es auch ohne ausdrückliche Gestattung regelmäßig dem mutmaßlichen Willen des Berechtigten entspricht, wenn ein Dritter ihm wieder sein Fahrzeug zuführt. Dem Berechtigten wird wieder die Verfügungsmöglichkeit gewährt; sie wird gerade nicht, wie von der Norm gefordert, eingeschränkt. Es liegt in solchen Fällen regelmäßig ein tatbestandsausschließendes Einverständnis vor.
Sexualstrafrecht
Der Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 3 StGB steht nicht entgegen, dass sich das Opfer gegen die sexuellen Übergriffe des Täters sträubt und diesen bittet, damit aufzuhören. Denn einer einverständlich vorgenommenen sexuellen Handlung bedarf es nicht.
Entscheidung vom 24.07.2014 - 3 StR 286/14
Geklärt wurde die Frage, ob es zur Tatbestandsverwirklichung nötig ist, dass ein entgegengesetzter Wille überwunden wird. Der BGH bejaht die Tatbestandsverwirklichung nicht nur bei Vorliegen der Einvernehmlichkeit, sondern auch dann, wenn der Minderjährige einen entgegenstehenden Willen hat, diesen aber aus Reifemängeln nicht durchzusetzen vermag. Auch dies stellt eine Fremdbestimmung dar, die die sexuelle Selbstbestimmung verletzt, welche geschützt werden soll.
Strafrecht
Ein sogenannter Wunderheiler, der sich auf Pendeln, Handauflegen und Fernheilung spezialisiert, macht sich nicht wegen Betruges strafbar, da es schon an der erforderlichen Täuschungshandlung fehlt.
Entscheidung vom 12.06.2014 - 507 Cs 402 Js 6823/11
Tritt ein Dienstleister offen als solcher auf und versucht nicht über fehlende Qualifikationen hinwegzutäuschen, fehlt es an einer tauglichen Handlung. Auch das Versichern eines Heilungserfolges erfüllt den Tatbestand nicht, was das Gericht mit einem Vergleich zum Schulmediziner begründet, der bei fehlender Heilwirkung auch keinen Irrtum hergerufen hat.
Der Mandant wurde zunächst beschuldigt, durch drei selbstständige Handlungen, einen anderen zu dessen vorsätzlicher rechtswidriger Tat, nämlich unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, angestiftet zu haben und in zwei Fällen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben zu haben:
Fall1: Unser selbst heroinabhängiger Mandant soll die Beschuldigte P. überredet haben, gemeinsam mit den Angeschuldigten A. und M. mit dem Zug von Berlin nach Rotterdam zu fahren, um dort von dem Unbekannten Lieferanten R. Heroin zu erwerben und anschließend nach Berlin zu verbringen. Dabei sollte das Heroin durch die Beschuldigten P. und M. vaginal im Körper transportiert werden. Auf der Rückfahrt fuhren die drei weiteren Beschuldigten zurück nach Deutschland. Da die Verpackungseinheiten für den vaginalen Transport allerdings zu groß waren, wurde das gesamte Heroin in der Tasche der M. verwahrt.
Fall 2: Des Weiteren soll unser Mandant in seiner Wohnung 21,47g Heroingemisch zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs an Endkonsumenten verwahrt haben.
Fall 3: Unser Mandant soll erneut in seiner Wohnung 15,91g Heroingemischs zum Weiterverkauf verwahrt haben.
Wir veranlassten einen Haftprüfungstermin. In diesem konnten wir unseren Mandanten gegen Auflagen von der Haft verschonen lassen. Nach Rücksprache mit dem Mandanten stimmten wir einer 1,5 stündigen Nachvernehmung meines Mandanten durch die Polizei und Staatsanwältin in unserem Beisein zu. Es wurde ein umfassendes Geständnis geliefert und zur Sachverhaltsaufklärung beigetragen.
In Vorgesprächen, vor der Verhandlung, wurde mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht ein Deal ausgehandelt, der bei einer Verurteilung eine Obergrenze von 2 Jahren auf Bewährung vorsah. Des Weiteren einigte man sich auf Beihilfe statt Anstiftung.
Verteidigungsziel: Nicht mehr als 2 Jahre Freiheitsstrafe auf Bewährung.
Ergebnis: Die Anklage wurde dahingehend geändert, dass unser Mandant nur noch in zwei Fällen angeklagt wurde, wobei der 1. Fall nunmehr Beihilfe vorsah. Der 2. Fall wurde dahingehend geändert, dass nunmehr 16g Heroingemischs zum gewinnbringenden Weiterverkauf an Konsumenten verwahrt wurden. Fall 3 war nicht mehr Bestandteil der Anklage.
Schließlich wurde der Mandant in der Hauptverhandlung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten auf Bewährung verurteilt.
Mein Mandant kam zu mir, nachdem bei ihm die Wohnung durchsucht wurde, und dort diverse Waffe, Cannabis in nicht geringer Menge (19,5g THC), Waagen, Tütchen und Pyrotechnik beschlagnahmt wurden.
Ihm wurde vorgeworfen, mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben zu haben und dabei eine Schusswaffe und sonstige Gegenstände mit sich geführt zu haben. Gleichzeitig wurde der Mitangeklagte D. der Beihilfe angeklagt.
Der Mandant L. sollte von August bis Januar einmal je Woche Marihuana zu je 10,- Euro an den Zeugen K. aus seiner Wohnung heraus verkauft haben. Beim Verkauf soll der Mandant Pfefferspray am Körper getragen haben und eine geladene Schreckschusswaffe sowie eine Machete griffbereit auf einem Schränkchen im Wohnzimmer gehabt haben.
Im Gespräch bestreitet der Mandant, den Zeugen zu kennen.
Es erging ein Haftbefehl aufgrund von Fluchtgefahr und es folgte die Festnahme. Schließlich weiteres Cannabis in seiner Wohnung aufgefunden - allerdings unter der Grenze zur nicht geringen Menge (4,2g THC).
Wir forderten einen neuen Haftprüfungstermin. Der Mandant wurde auf unseren Antrag hin vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont.
Mandantenbegehren und Verteidigungsziel: Keine Haft, Bewährungsstrafe
Ergebnis: Nach Darstellung ausführlicher Milderungsgründe, wie: nur geringfügig überhalb der nichtgeringen Menge THC, Waffen und gefährliche Werkzeuge in den Zimmern verteilt - damit nicht griffbereit, eigene Drogenabhängigkeit, Waffen defekt, bei sich getragenes Pfefferspray zur Abwehr bei Gefahren in Wedding, weiche Droge, gute schulische Leistungen, zudem Geständnis:
1 Jahr und 10 Monate, Vollstreckung zur Bewährung
Allerdings stellte sich (imVerteidigergespräch) heraus, dass mein Mandant den Zeugen wirklich nicht kannte und er sich sicher war, gelinkt worden zu sein. Aus taktischen Erwägungen war es allerdings nicht sinnvoll, dem Geständnis zu entsagen, da sonst die Bewährung auf dem Spiel gestanden hätte.
Der Mandant wurde vom Angeklagten um Schutzgeld und Übernahme seines Ladengeschäftes erpresst, so dass der Mandant daraufhin seinen Laden schließen und einen Sicherheitsdienst zur eigenen Sicherheit beauftragen musste.
Verhandlungsziel: Verurteilung zur Freiheitsstrafe, Nachweis der Schutzgelderpressung durch Einreichung von BWA`s, Vertrag Sicherheitsdienst und Zeugenbefragung, keine Verurteilung nur wegen Betruges; aufgrund der Rechtsanwaltskosten wurde von Seiten des Mandanten auf ein Adhäsionsverfahren verzichtet.
Ergebnis: Der Angeklagte wurde wunschgemäß zu einem Jahr und zwei Monaten zur Bewährung aufgrund räuberischer Erpressung und zusätzlichen Arbeitsstunden verurteilt. Besonders amüsant: Der Angeklagte kam nach der Verhandlung zu Rechtsanwalt Wenzel und bat um seine Visitenkarte, um im nächsten Verfahren Herrn Wenzel zu beauftragen.
Der Mandant war gelegentlicher Konsument. Bei einer Verkehrskontrolle in Berlin Tiergarten stellte man Cannabis in seinem Blut fest. Er bekam die Auflage eines Gutachtens und dieses bei der Behörde einzureichen. Aufgrund unserer Beratung wurden zwei unterschiedliche Gutachten erbracht. Ein positives und ein negatives. Es wurde danach lediglich das positive eingereicht, so dass der Mandant seine Fahrerlaubnis behalten konnte.
Bei dem Versuch sich Betäubungsmittel zu verschaffen, wird das Internet auch für Konsumenten und Händler immer attraktiver. Die scheinbare Anonymität des Internets verleitet dazu, sich das gewünschte Gut per Post zuschicken lassen.
Doch die Behörden haben sich unlängst auf dieses Verhalten eingestellt.
Werden die Behörden beispielsweise auf eine Bestellung von Setzlingen für Hanfpflanzen aufmerksam, so legt dies den Schluss nahe, dass der Besteller auch Anbau und Handel betreibt, was eine Hausdurchsuchung ohne Schwierigkeiten rechtfertigt. Rechtsanwalt Wenzel hat als Fachanwalt und Spezialist für Betäubungsmitteldelikte mit einer zunehmenden Zahl derartiger Verfahren zu tun. In solchen Fällen ist es von besonderer Bedeutung auf die Verfahrensvorschriften zu achten.
Bislang konnte im Großteil der Fälle eine Einstellung des Strafverfahrens erreicht werden. Wie immer gilt: Je früher Sie einen Fachanwalt einschalten, umso größer ist die Erfolgschance!